f)
CRR
ein Institut schlägt auf seine Schätzungen eine Sicherheitsmarge auf, die in Relation zum erwarteten Schätzfehlerspektrum steht. Werden die Methoden und Daten als nicht ganz zufriedenstellend angesehen, ist das erwartete Fehlerspektrum größer und die Sicherheitsmarge entsprechend höher anzusetzen.
← art_179__para_1__point_e__text_1 · All articles · art_179__para_1__point_f__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.