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art_17__para_1__text_1

CRR

Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, ihres internen Kapitals und ihrer Finanzausstattung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.