art_183__para_3__text_1
CRR
Die Anforderungen dieses Artikels an Garantien gelten auch für Einzeladressen-Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder der Verbindlichkeit, die zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses herangezogen wird, gelten die Anforderungen des Artikels 216 Absatz 2. Bei Retailforderungen und anerkennungsfähigen angekauften Forderungen gilt dieser Absatz für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.