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Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung dienenden Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: Sie sind in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte in den Artikeln 197 bis 200 genannt; sie sind ausreichend liquide und ihr Wert ist im Zeitverlauf ausreichend stabil, so dass sie unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung als angemessene Besicherung angesehen werden können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.