art_194__para_8__text_1
CRR
Ein Institut muss den zuständigen Behörden nachweisen können, dass es ein angemessenes Risikomanagement hat, um die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, kontrollieren zu können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.