art_199__para_3__text_1
CRR
Bei Forderungen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.