c)
der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde, bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde, den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei Ablauf des Leasingvertrags für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts gemäß Artikel 129 Absatz 7 und Artikel 162 Absatz 4, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen, es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.