2.
Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat: ein Zentralstaat oder eine Zentralbank, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden, eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1und 2 behandelt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.