2.
Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen: Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage. Bei Pensionsgeschäften - sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind - und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage. Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage. Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.