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Artikel 228

CRR

Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 108 als Forderungswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E*. Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E* als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 1 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Forderungswert zu ermitteln. Im Rahmen des IRB-Ansatzes setzen die Institute für die Zwecke des Kapitels 3 den tatsächlichen Wert der LGD (LGD*) als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt: LGD^(*) = LGD · (E^(*) / E) dabei entspricht LGD= der LGD, die nach Kapitel 3 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert, E= dem Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 3, E*= dem vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.