lexiara

Artikel 22

CRR

Tochterunternehmen wenden die Anforderungen des Teils 3, Artikel 89 bis 91 und des Teils 5 auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihr Mutterunternehmen – sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt – ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.