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Zusätzlich zu den jeweils geltenden Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sind alle folgenden Bedingungen erfüllt: Aus den Verbriefungsunterlagen geht die wirtschaftliche Substanz der Transaktion hervor; auf die verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger selbst im Insolvenzfall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden. Dies muss durch das Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden; die ausgegebenen Wertpapiere stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar; der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die effektive Kontrolle über die übertragenen Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Risikopositionen stellen als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar; die Verbriefungsunterlagen erfüllen alle folgenden Bedingungen: Sie beinhalten keine Klauseln, die den Originator anders als bei Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung dazu verpflichten, Positionen in der Verbriefung zu verbessern, was auch eine Veränderung der zugrunde liegenden Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt, sie beinhalten keine Klauseln, wonach die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools käme, aus ihnen geht – soweit relevant – unmissverständlich hervor, dass jeder über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Kauf oder Rückkauf von Verbriefungspositionen durch den Originator oder den Sponsor eine Ausnahme darstellt und nur zu marktüblichen Konditionen erfolgen darf; Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen: Ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators, sie können nur ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Werts der verbrieften Forderungen ungetilgt sind, sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.