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Ein signifikantes Kreditrisiko gilt als übertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus; kann der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von dem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, erheblich über eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts hinausgeht, so hält er höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde; ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.