art_245__para_2__text_2
CRR
Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so braucht er für Positionen, die er gegebenenfalls in der betreffenden Verbriefung hält, keine risikogewichteten Positionsbeträge errechnen, sondern bezieht die verbrieften Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.