lexiara

(2)

CRR

Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Verbriefungspositionen, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Überschneidung nur die Position oder den Teil einer Position ein, für die bzw. den die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge anzusetzen sind. Das Institut darf eine solche Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen, kann es Rechnung tragen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung dann gegeben, wenn die Positionen ganz oder teilweise demselben Risiko ausgesetzt sind, so dass im Umfang der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.