lexiara

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CRR

Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sie Vermögenswerte besitzen, die als Finanzsicherheiten anerkannt werden können und auf die keine Rechte oder Anwartschaften bestehen, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen, und wenn alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten erfüllt sind. In solchen Fällen ist GA (der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird g (das Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.