(4)
Für einen Originator, der gemäß Absatz 1 einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag berechnen muss, entspricht die Summe der risikogewichteten Forderungsbeträge für seine Positionen im Anleger-Anteil und der nach Absatz 1 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge höchstens dem höchsten der folgenden Beträge: die für seine Positionen im Anleger-Anteil errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge, die risikogewichteten Forderungsbeträge, die für die verbrieften Forderungen von dem Institut, das diese Forderungen hält, errechnet würden als hätte keine Verbriefung in einer dem Anleger-Anteil entsprechenden Höhe stattgefunden. Der in Artikel 32 Absatz 1 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, bleibt bei dem im vorangegangenen Unterabsatz genannten Höchstbetrag unberücksichtigt.
← art_256__para_3__point_b__text_1 · All articles · art_256__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.