lexiara

art_266__para_1__text_1

CRR

Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition mit einem Risikogewicht von 1250 % darf um das 12,5-fache des Betrags etwaiger besonderer gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden, die das Institut in Bezug auf die verbrieften Risikopositionen vorgenommen hat. In dem Maße, in dem diesen Kreditrisikoanpassungen zu diesem Zweck Rechnung getragen wird, werden sie für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 159 außer Acht gelassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.