(2)
Ein Institut wendet Bonitätsbeurteilungen durchgängig und nicht selektiv nach den folgenden Grundsätzen auf seine Verbriefungspositionen an: Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht; liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden; liegen für eine Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet; ein Institut darf nicht aktiv die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen beantragen.
← art_269__para_1__text_1 · All articles · art_269__para_2__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.