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art_269__para_3__text_1

CRR

Wird eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung direkt für eine Verbriefungszweckgesellschaft gestellt, und wird diese Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Position durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so darf das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt. Wird die Besicherung nicht für die Zweckgesellschaft, sondern direkt für eine Verbriefungsposition gestellt, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.