art_26__para_3__text_4
CRR
Die EBA kann nach der Überprüfung gemäß Artikel 80 und wenn es deutliche Belege dafür gibt, dass Kapitalinstrumente, die keine Instrumente der staatlichen Beihilfe sind, die Kriterien des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht erfüllen, entscheiden, nach dem 31. Dezember 2014 begebene Instrumente dieser Art aus dem Verzeichnis zu streichen und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.