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CRR

Zur Bestimmung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts multiplizieren die Institute die Nominalbeträge oder gegebenenfalls die zugrunde liegenden Werte mit den in Tabelle 1 genannten Prozentsätzen und verfahren dabei nach folgenden Grundsätzen: Kontrakte, die nicht unter eine der fünf in Tabelle 1 angegebenen Kategorien fallen, werden als Kontrakte behandelt, die Waren (außer Edelmetalle) betreffen; bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts werden die Prozentsätze mit der Anzahl der laut Kontrakt noch zu leistenden Zahlungen multipliziert; bei Kontrakten, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung. Bei Zinskontrakten, die diese Kriterien erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen. Tabelle 1 Restlaufzeit Zinskontrakte Wechselkurs- und Goldkontrakte Aktienkontrakte Edelmetallkontrakte (außer Goldkontrakte) Warenkontrakte (außer Edelmetallkontrakte) Höchstens ein Jahr 0 % 1 % 6 % 7 % 10 % Mehr als ein Jahr, höchstens fünf Jahre 0,5 % 5 % 8 % 7 % 12 % Mehr als fünf Jahre 1,5 % 7,5 % 10 % 8 % 15 %

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.