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Artikel 279

CRR

Zur Ermittlung der Standardmethode-Risikopositionen behandeln die Institute Sicherheiten wie folgt: Eine von einer Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Forderung, die im Rahmen eines Derivatgeschäfts (Kaufposition) gegen die Gegenpartei besteht und am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig ist; eine für die Gegenpartei gestellte Sicherheit wird behandelt wie eine Verbindlichkeit gegenüber der Gegenpartei (Verkaufsposition), die am Tag der Ermittlung der Risikoposition fällig wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.