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Basisfinanzinstrumente, die keine Schuldtitel sind, werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn sie identisch oder ähnlich sind. In allen anderen Fällen werden sie unterschiedlichen Hedging-Sätzen zugeordnet. Für die Zwecke dieses Absatzes bestimmen die Institute nach nachstehend genannten Grundsätzen, ob Basisinstrumente als ähnlich anzusehen sind: Bei Aktien ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es von demselben Emittenten ausgegeben wurde. Ein Aktienindex wird wie ein eigenständiger Emittent behandelt; bei Edelmetallen ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es dasselbe Metall betrifft. Ein Edelmetallindex wird wie ein eigenständiges Edelmetall behandelt; bei Elektroenergie ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn die Lieferrechte und –pflichten sich auf dasselbe Zeitintervall einer Spitzenlast oder Schwachlast innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums beziehen; bei Waren ist ein Basisinstrument als ähnlich anzusehen, wenn es dieselbe Ware betrifft. Ein Warenindex wird wie eine eigenständige Ware behandelt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.