art_283__para_5__text_1
CRR
Ein Institut, dem nach Absatz 1 die Verwendung der IMM gestattet wurde, kehrt nicht zu den Methoden nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 5 zurück, es sei denn, dies würde von der zuständigen Behörde genehmigt. Eine solche Genehmigung erteilen die zuständigen Behörden nur, wenn das Institut nachweist, dass es hierfür triftige Gründe hat.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.