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CRR

Die Geschäftsleitung stattet die nach Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebene Abteilung für die Sicherheitenverwaltung mit ausreichenden Ressourcen aus, damit deren Systeme ein angemessenes Maß an betrieblicher Leistungsfähigkeit erreichen, das sich an der Rechtzeitigkeit und Korrektheit der ausgehenden Nachschussforderungen und der Reaktionszeit bei eingehenden Nachschussforderungen ablesen lässt. Die Geschäftsleitung stellt eine ausreichende Personalausstattung dieser Abteilung sicher, damit diese Nachschussforderungen und Streitfälle selbst bei schweren Marktkrisen rechtzeitig bearbeiten und das Institut so in die Lage versetzen kann, die Zahl der durch hohe Geschäftsvolumina bedingten großen Streitfälle zu begrenzen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.