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Artikel 288

CRR

Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes: die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren, die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die CCR-Überwachung, die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement, das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme, die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren, den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Managementinformationssystems, die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten, die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Forderungswertmessung, die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt, die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen, die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen, die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e, die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die CCR-Überwachung und die Sicherheitenverwaltung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.