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Ein Institut überwacht die maßgeblichen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EEPE-Schätzung anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Um diesen Absatz zu erfüllen, muss ein Institut seine speziellen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b und seine allgemeinen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe a ermitteln und steuern, bei Forderungen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, regelmäßig die für einen Jahreszeitraum geschätzte relevante Risikomessgröße mit derselben Risikomessgröße über die gesamte Laufzeit der Forderung vergleichen, bei Forderungen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr regelmäßig die Wiederbeschaffungskosten (aktuelle Forderung) mit dem tatsächlichen Risikoprofil vergleichen und Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden, speichern.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.