art_296__para_2__point_b__text_1
CRR
das Institut hat den zuständigen Behörden schriftliche, mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Instituts bei einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung nicht über die unter Buchstabe a genannten Ansprüche und Verpflichtungen hinausgehen würden. Das Rechtsgutachten stützt sich auf das anwendbare Recht, d. h.:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.