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CRR

bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute den Abschnitt 3 wie folgt an: Die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 274 Absatz 1 für die in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das die Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnende Institut ergibt, werden die aktuellen Wiederbeschaffungskosten mit "0" angesetzt, der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakte nach Artikel 274 Absatz 2 werden nach folgender Formel herabgesetzt: PCE_(red) = 0.4 · PCE_(gross) + 0.6 · NGR · PCE_(gross) dabei entspricht PCE_(red)= dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung, PCE_(gross)= der Summe der potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerte bei allen Kontrakten mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 angegebenen Prozentsätzen multipliziert werden, NGR= dem Quotienten aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Kontrakte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner).

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.