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CRR

Um bei Gesamtrenditeswap- und Kreditausfallswap-Kreditderivativen nach der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode einen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird der Nominalwert des Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert: 5 %, wenn die Referenzverbindlichkeit – würde sie eine direkte Forderung des Instituts begründen – für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte, 10 %, wenn die Referenzverbindlichkeit – würde sie eine direkte Forderung des Instituts begründen – nicht für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte. Für ein Institut, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Forderung eine Kaufposition im Basiswert darstellt, darf als Prozentsatz für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert 0 % angesetzt werden, es sei denn, der Kreditausfallswap muss bei Insolvenz des Unternehmens, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Verkaufsposition im Basiswert darstellt, auch dann glattgestellt werden, wenn der Basiswert nicht ausgefallen ist. Besichert das Kreditderivat den "n-ten Ausfall" in einem Korb zugrunde liegender Verbindlichkeiten, so bestimmt das Institut, welcher der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für die Verbindlichkeit mit der n-t-niedrigsten Kreditqualität gilt, die – würde sie von dem Institut eingegangen – für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.