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CRR

Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind: die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, Lombardgeschäfte.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.