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Alternativ zu der Vorgehensweise nach Absatz 3 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach Artikel 305 Absatz 2 berechnen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind. Die für dieses Institut oder die ZGP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Positionen des Instituts in Bezug auf diese Kontrakte und Geschäfte samt der zugehörigen Sicherheiten bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode auf ein anderes Clearingmitglied übertragen werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.