(4)
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf seine Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) mit einem Skalar multiplizieren, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der Marktbewertungs-, der Standard- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet. Die Institute dürfen folgende Skalare anwenden: 0,71 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von fünf Tagen, 0,77 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sechs Tagen, 0,84 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sieben Tagen, 0,89 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von acht Tagen, 0,95 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von neun Tagen, 1 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Tagen oder länger.
← art_304__para_3__text_1 · All articles · art_304__para_4__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.