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CRR
Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Institut für den Fall, dass die für eine ZGP oder ein Clearingmitglied gestellten Sicherheiten bei Insolvenz der ZGP, des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer Kunden des Clearingmitglieds geschützt sind, für die bei diesen Vermögenswerten vom Gegenparteiausfallrisiko betroffenen Positionen einen Risikopositionswert von Null ansetzen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.