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Artikel 309

CRR

Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung (K_(i)) für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP (DF_(i)) und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP (UC_(i)) nach folgender Formel: K_(i) = c2 · μ · (DF_(i) + UC_(i)) wobei für c_(2) und μ die jeweilige Definition des Artikels 308 Absatz 3 gilt. Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet "nicht vorfinanzierte Beiträge" Beiträge, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken. Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge für die aus seinen vorfinanzierten Beiträgen resultierenden Risikopositionen, indem es die nach Absatz 1 ermittelte Eigenmittelanforderung (K_(i)) mit 12,5 multipliziert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.