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In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Kapitalinstrumente werden nach dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung begeben; Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft; Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben; Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten; Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen; Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts; Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen; Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.