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Eine Position kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein, wenn ihre Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition ist, die im Anlagebuch eines Instituts nach dem Standardansatz für Kreditrisiken den Forderungsklassen "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" oder "durch Immobilien besicherte Risikopositionen" zugeordnet werden könnte, oder eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist, die direkt oder indirekt durch eine Position besichert ist, die selbst nicht für die Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio gemäß Absatz 1 und diesem Absatz in Betracht käme.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.