art_339__para_2__text_1
Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Absatz 4 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit der in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewichtung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.