a)
Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben: die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf; die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen; im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung; im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.