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art_377__para_4__text_1

CRR

Das Institut muss im Rahmen des Modells gemäß Absatz 1 ausreichende Marktdaten verwenden, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Anforderungen vollständig erfasst. Es muss gegenüber den zuständigen Behörden durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweisen, dass das Modell die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären kann.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.