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Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 die IMM zur Berechnung der Forderungswerte für den Großteil seiner Geschäfte verwenden darf, aber die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 genannten Methoden für kleinere Portfolios verwendet und die Erlaubnis hat, interne Modelle für den Marktrisiko für das spezifische Risiko von Schuldtiteln im Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 zu verwenden, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko im Einklang mit Absatz 1 für die Nicht-IMM-Netting-Sätze berechnen. Die zuständigen Behörden geben diese Erlaubnis nur, wenn das Institut die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 beschriebene Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios verwendet. Für die Zwecke der Berechnung gemäß vorstehendem Unterabsatz und in Fällen, in denen die IMM kein Profil eines erwarteten Wiederbeschaffungswerts generiert, geht ein Institut wie folgt vor: Es geht von einem konstanten EE-Profil aus und es setzt den EE dem anhand der Methoden gemäß Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 oder anhand der IMM berechneten Forderungswert für eine Laufzeit gleich, die dem höheren Wert der beiden Folgenden entspricht: der Hälfte der längsten Laufzeit im Netting-Satz; der nominalen gewichteten Durchschnittslaufzeit aller Geschäfte des Netting-Satzes.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.