art_384__para_2__text_1
CRR
Ist eine Gegenpartei in einem Index enthalten, auf dem ein zur Absicherung des Kreditrisikos der Gegenpartei eingesetzter Kreditausfallswap basiert, darf das Institut den dieser Gegenpartei im Einklang mit der Referenzeinheit-Gewichtung zuzuordnenden Nominalwert vom Nominalwert des Index-Kreditausfallswap abziehen und als Einzeladressen-Absicherung (B_(i)) dieser Gegenpartei mit einer der Laufzeit des Indexes entsprechenden Laufzeit behandeln.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.