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Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1. Tabelle 1 Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen (in % der anrechenbaren Eigenmittel) Spalte 2: Faktor bis 40 % 200 % zwischen 40 % und 60 % 300 % zwischen 60 % und 80 % 400 % zwischen 80 % und 100 % 500 % zwischen 100 % und 250 % 600 % über 250 % 900 %
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.