art_399__para_3__text_1
CRR
Verfährt ein Institut nach Artikel 401 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 3 erfüllt sind. Für die Zwecke dieses Teils berücksichtigt ein Institut die in Artikel 199 Absätze 5 bis 7 genannten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 402 zulässig ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.