lexiara

c)

CRR

übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.