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CRR

Ein Institut, das bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verfährt oder nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen. Getestet wird bei den Stresstests nach Unterabsatz 1 auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Instituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind. Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung der genannten Risiken sein. Sollte bei einem regelmäßig durchgeführten Stresstest festgestellt werden, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der Methode nach Absatz 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt. Die in Unterabsatz 1 bezeichneten Institute, sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor: Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen der Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für diese Forderungen ergeben; Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass ein Stresstest aufzeigt, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat, als nach der umfassenden Methode oder der Methode nach Absatz 2 angerechnet wurde; Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken ergibt, beispielsweise wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.