art_401__para_3__text_4
CRR
Sollte bei einem regelmäßig durchgeführten Stresstest festgestellt werden, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der Methode nach Absatz 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.