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CRR

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden: Zentralstaaten oder Zentralbanken, regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten, Institute, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird, multilaterale Entwicklungsbanken.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.