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CRR
Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände: Die Bedingungen des Artikels 28 sind nicht erfüllt, die Instrumente wurden von einem Unternehmen nach Artikel 27 begeben, und die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind nicht erfüllt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.